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K+P Werbeagentur

AGB · Allgemeine Geschäftsbedingungen




1. Allgemeines


1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für sämtliche Verträge über Leistungen zwischen der K+P Werbeagentur und dem Auftraggeber. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber AGB verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AGB abweichende Bedingungen enthalten.


1.2 Die hier aufgeführten AGB gelten auch, wenn die K+P Werbeagentur in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.


1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten AGB sind nur wirksam, wenn ihnen die K+P Werbeagentur ausdrücklich schriftlich zustimmt. Alle Vereinbarungen, die zwischen der K+P Werbeagentur und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Wird kein schriftlicher Vertrag formuliert, so gilt die entsprechende Auftragsbestätigung der K+P Werbeagentur als maßgeblich. Im Streitfall kann zur Beweisführung die Projektaufzeichnung von der K+P Werbeagentur herangezogen werden. Lassen die Projektaufzeichnungen erkennen, dass der Kunde an einer Durchführung des Projektes ein maßgebliches Interesse hat, so gilt auch hierdurch der Vertrag als geschlossen.


 

2. Urheber- und Nutzungsrechte


2.1 Jeder der K+P Werbeagentur erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Er kann durch Kostenvoranschlag seitens der K+P Werbeagentur und dessen Annahme durch den Kunden zustande kommen, aber auch ohne ein Angebot mündlich, per Telefon, und schriftlich per Brief, Telefax, E-Mail, Kommunikation über Onlinedienste oder sonstige Kommunikationsdienste geschlossen werden.


2.2 Alle Entwürfe, Layouts und Reinzeichnungen unterliegen dem UrhG (Urheberrechtsgesetz). Die Bestimmungen des UrhG gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Somit stehen der K+P Werbeagentur insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.


2.3 Alle Entwürfe, Layouts und Reinzeichnungen dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche Einwilligung der K+P Werbeagentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Art der Nachahmung – auch von Teilen – ist nicht zulässig. Jeder Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt die K+P Werbeagentur, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Wurde eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Vertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung (aktuelle Fassung).


2.4 An allen alternativen Layouts und Entwürfen die zur Ideenfindung dienen und erstellt werden erwirbt der Auftraggeber kein Nutzungsrecht, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.


2.5 Die K+P Werbeagentur überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und der K+P Werbeagentur.


2.6 Die Nutzungsrechte gehen erst nach der vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.


2.7 Die K+P Werbeagentur hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden (z.B. in der Drucknorm). Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die K+P Werbeagentur zum Schadensersatz. Ohne Nachweis kann die K+P Werbeagentur 100 % der vereinbarten bzw. nach der aktuellen SDSt/AGD-Fassung üblichen Vergütung neben dieser als Schadensersatz verlangen.


2.8 Sollten in den Einzelfällen nur Präsentations-Kosten vereinbart worden sein, so gehen mit der Zahlung des Präsentations-Kosten-Honorars KEINE Nutzungsrechte jedweder Art auf den Auftraggeber über.


2.9 Korrekturen und Vorschläge des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung und sie begründen auch kein Mit-Urheberrecht.



3. Gestaltungsfreiheit


3.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Die K+P Werbeagentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten vor.


3.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann die K+P Werbeagentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.


 

4. Sonderleistungen und Nebenkosten


4.1 Sonderleistungen, wie z. B. die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen und Manuskripten, die Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand zum jeweils gültigen Stundensatz in Rechnung gestellt.


4.2 Die K+P Werbeagentur ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der K+P Werbeagentur entsprechende Vollmacht zu erteilen.


4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der K+P Werbeagentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die K+P Werbeagentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme von Kosten.


4.4 Auslagen für Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Filmaufnahmen, Reproduktionen und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.



5. Vergütung und Zahlungsverzug


5.1 Die Vergütung basiert auf der Abrechnung der real geleisteten Stunden. Fahrtkosten, Reisekosten und Spesen sind abrechnungsfähig.


5.2 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung mit Zahlungsziel von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Es wird kein Skonto gewährt.


5.3 Die Vergütung für Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf Grundlage des SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen MWSt. zu zahlen sind.


5.4 Die K+P Werbeagentur ist berechtigt, nach jedem Arbeitsfortschritt, Teilabrechnungen vorzunehmen. Basis ist ein durch 50 teilbares Arbeitsvolumen in Stunden.


5.5 Werden Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist die K+P Werbeagentur berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich vereinbarten Vergütung zu verlangen.


5.6 Erstreckt sich ein Auftrag über eine längere Zeit oder erfordert er von der K+P Werbeagentur hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, 1/3 nach Auslieferung.


5.8 Bei Zahlungsverzug verlangt die K+P Werbeagentur ab dem 7. Tag nach Zahlungsziel Verzugszins von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen weiteren Verzugsschadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.


 

6. Eigentumsvorbehalt


6.1 An allen Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, jedoch keine Eigentumsrechte übertragen.


6.2 Alle Originale, soweit nicht nur digital erstellt,  sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, unbeschädigt an den Designer zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eins weitergehenden Schadens bleibt unberührt.


6.3 Die Versendung von Arbeiten, Vorlagen, Fotos oder Manuskripten erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.


 

7. Digitale Daten


7.1 Die K+P Werbeagentur ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten gleich welcher Art, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.


7.2 Hat die K+P Werbeagentur dem Auftraggeber Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung weiter eingesetzt werden (z.B für Nachdrucke) und sind gesondert zu vergüten. Eine Änderung der Dateien durch Dritte oder den Auftraggeber ist grundsätzlich ausgeschlossen und verletzt in jedem Fall die Urheberrechte der K+P Werbeagentur.


 

8. Druck, Druckabnahme und Eigenwerbung


8.1 Die Druckabnahme/Produktionsüberwachung durch die K+P Werbeagentur erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarungen. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die K+P Werbeagentur berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Sie haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine weitergehende Haftung ist, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.


8.2 Die K+P Werbeagentur ist berechtigt, für den Auftraggeber erstellte Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden und dabei auch den Namen und Schriftzug des Auftraggebers einzusetzen.


8.3 Druckproduktion: Für jeden der einzelnen Arbeitsgänge müssen bei der Produktion Zuschüsse an Druckbogen eingeplant werden, weil die Maschinen eingerichtet werden müssen, bis das Endprodukt in jedem Arbeitsgang fehlerfrei ist. Das erfordert zusätzliches Material. Ziel ist es die Bestellauflage zu erreichen. Meistens läuft es gut, manchmal tritt aber auch der umgekehrte Fall auf, sodass das genannte Zuschusspapier nicht ausgereicht um die gewünschte Auflage herzustellen. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können deshalb nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.


 

9. Gewährleistung


9.1 Die K+P Werbeagentur verpflichtet sich, jeden Auftrag mit der größtmöglichen Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch überlassene Vorlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.


9.2 Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 12 Kalendertagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich bei der K+P Werbeagentur geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.


 

10. Haftung


10.1 Die K+P Werbeagentur haftet – sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die K+P Werbeagentur nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangel-Folgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für Verletzung einer Pflicht aus einem bestehenden Schuldverhältnis, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.


10.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die K+P Werbeagentur gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit die K+P Werbeagentur kein Auswahlverschulden trifft. Die K+P Werbeagentur tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.


10.3 Sofern die K+P Werbeagentur selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt sie hiermit sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme der K+P Werbeagentur zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.


10.4 Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Grafik, Bild und Gestaltung.


10.5 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der K+P Werbeagentur.


10.6 Für vom Auftraggeber überlassenen Fotos und Texte die wir in die Entwürfe einarbeiten sollen, erwarten wir vom Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung, dass er Rechtsinhaber der Dokumente ist und fremden Rechte ausschließt. Der Auftraggeber stellt die K+P Werbeagentur von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.


10.7 Der Auftraggeber stellt die K+P Werbeagentur von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen die K+P Werbeagentur stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. die Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.


10.8 Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet die K+P Werbeagentur nicht.


10.9 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.



 

11. Schlussbestimmungen


11.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort stets der Sitz der K+P Werbeagentur.

11.2 Es gilt im übrigen das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11.23 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

11.4 Gerichtsstand ist Remscheid, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Die K+P Werbeagentur behält sich vor auch am Sitz des Auftraggebers zu klagen.


 

Ralf Kochenrath


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